13. Oktober 2017
endlich, WLAN ohne die leidige Störerhaftung.
Mit der dritten Version des Telemediengesetzes wurde nun endlich Klarheit geschaffen.
Kernsatz §8 Telemediengesetz: Quelle:
Bundesgesetzblatt 'Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche.'
Damit sollte die Störerhaftung Geschichte sein.
Betreiber von öffentlichen WIFI/WLAN Hotspots (Firmen, Hotel, Pension etc.) können nun ohne Registrierungspflicht verschlüsselte oder auch unverschlüsselte Netzwerkzugänge anbieten. Bei Mißbrauch kann der jeweilige Rechteinhaber allerdings eine Vorsorge gegen den Wiederholungsfall einfordern. In diesem Fall kann der Betreiber den Zugriff per Blacklist (wenn es sich um eine Webseite handelt) oder per Firewall (bestimmter Dienst/Port) sperren oder den Hotspot abschalten.
Wir finden, das ist eine faire Lösung.